- Die Gefahren von Social Media bei der Jobsuche
- Schauen sich Arbeitgeber Social Media Profile an? Die rechtlichen Grundlagen
- Social Media Profile als Entscheidungskriterium
- So kann das eigene Profil optimiert werden
Soziale Netzwerke sind aus unserem Leben kaum noch wegzudenken. Fotos austauschen, das Privatleben mit Freunden teilen oder einfach nur kommunizieren. Aus welchen Gründen auch immer man sich in einem der Netzwerke angemeldet hat, man sollte immer bedenken, dass man sich dadurch im Internet sichtbar macht. Und das nicht nur für Freunde.
Fast jeder verfügt über mindestens ein Profil bei den gängigsten Social Media Anbietern. Doch die Mehrheit nutzt diese eher privat. Wer sich gerade für einen neuen Job beworben hat stellt sich nicht umsonst die Frage „dürfen Personaler meine Profile in den sozialen Netzwerken für den Bewerbungsprozess nutzen?“ Rechtlich gesehen gibt es zu diesem Thema viele Grauzonen.
Die Gefahren von Social Media bei der Jobsuche
Das Internet vergisst nichts. Egal ob die Partyfotos des letzten Wochenendes oder peinliche Urlaubsfotos von vor sieben Jahren. Einmal online gestellt, lassen sich solche „Ausrutscher“ nur sehr schwer für immer beseitigen. Personen, die an einer erfolgreichen Karriere interessiert sind sollten sich daher immer gut überlegen, welche Informationen sie im Internet preisgeben. Schließlich ist so ein Profil nichts anderes als eine virtuelle Visitenkarte. Und diese Visitenkarte schauen sich vermehrt die Headhunter und Personaler an. Arbeitnehmer sollten ihren Internetauftritt möglichst so gestalten, dass sie sich selbst aufgrund dessen einstellen würden. Oder: Das Profil so einstellen, dass niemand dieses ohne Anfrage anschauen kann.
Schauen sich Arbeitgeber Social Media Profile an? Die rechtlichen Grundlagen
Wie sieht die Rechtslage aus? Dürfen Personaler bei der Bewerberwahl Informationen aus dem Netz beziehen und vor dieser Grundlage eine Entscheidung treffen? Es ist nämlich keine Seltenheit, dass man sich in deutschen Personalabteilungen die Profile seiner Bewerber genauer anschaut. Egal ob diese nur in einem beruflichen Netzwerk angemeldet sind, oder privat einen Blog betreiben: Laut Gesetz ist potenziellen Arbeitgebern die Einsicht in alle Daten erlaubt, die frei zugänglich sind.
Frei zugänglich sind demnach alle Daten, die man sich „ergooglen“ kann. Verweist die Suchmaschine beispielsweise auf ein Profil eines sozialen Netzwerkes, hängt es von den eigenen Einstellungen ab, wie viel der Personaler einsehen kann. Die meisten Social Media Plattformen verfügen über sogenannte „Privatsphäre-Einstellungen“. Hier kann bestimmt werden, wer das persönliche Profil einsehen kann und wer nicht.
Nicht frei zugänglich sind Daten, die man nur nach Anmeldung in einem Sozialen Medium erhält. Hier muss nämlich ein gewisser Aufwand betrieben werden. Diesen Aufwand zu betreiben, um an Daten zu gelangen, ist nicht zulässig. Manche Bewerber hinterlassen allerdings einen Verweis in ihrer Bewerbung zu einem Social Media Profil. Da es sich in so einem Fall um eine Art Einladung handelt, dürfen die Personaler dieser selbstverständlich auch folgen.
Hier kommt nun der Knackpunkt: Laut Gesetz sind Firmen dazu berechtigt, an die Daten zu gelangen, die für eine Entscheidung über ein Beschäftigungsverhältnis relevant sind. Welche das sind, ist natürlich eine Frage der Auslegung. Ein unprofessioneller Internetauftritt bedeutet nicht gleich, dass es dem Bewerber an Professionalität mangelt. Dieses Profil könnte aber auch so ausgelegt werden, dass der potenzielle Mitarbeiter in der Lage ist, berufliches und privates zu trennen. Wie werden die Internetauftritte also gedeutet?
Social Media Profile als Entscheidungskriterium
Diejenigen Sozialen Netzwerke, die eher beruflich genutzt werden, dürfen Personaler einsehen und auf dieser Grundlage auch eine Entscheidung treffen. Wenn die gelisteten fachlichen Kompetenzen zum Beispiel nicht ausreichen oder der Bewerber nur wenig Berufserfahrung vorweisen kann könnten sich Headhunter gegen diesen entscheiden. Gesetzlich gesehen wäre dies legitim. Anders sieht es mit eher privat genutzten Medien aus. Profile, die rein privat genutzt werden haben keine Belange für den potenziellen Arbeitgeber und dürfen nichts mit der Entscheidung für oder gegen einen Bewerber zu tun haben. Solche Daten dürfen bei der Entscheidung nicht verwendet werden. Doch wer erst einmal das private Profil angeschaut hat, wird das daraus gewonnene Bild über einen Bewerber ja schlecht aus seinem Kopf löschen können. Überprüfen kann man diese Regelung jedenfalls nicht.
Wenn Personaler auf den Profilen Hinweise finden, die auf einen übermäßigen Alkohol- oder Drogenkonsum deuten, kann dieser Bewerber anhand dessen eine Absage erhalten. Selbst, wenn die fachlichen Qualifikationen stimmten. Auch Kommentare der Bewerber werden gerne gelesen, da sich dadurch Rückschlüsse über die Grammatik und die Ausdrucksfähigkeit dieser herleiten lassen. Anzügliche oder provokative Spuren im Internet können für den ein oder anderen Jobsuchenden zum K.O.-Kriterium werden. Der virtuelle Ruf wird also immer bedeutender.
So kann das eigene Profil optimiert werden
Die eben genannten Risiken im Bewerbungsprozess gilt es zu vermeiden. Damit man nicht noch vor dem Vorstellungsgespräch „aussortiert“ wird, sollte man seine Spuren im Internet ergründen. Dazu reicht es schon, den eigenen Namen in eine Suchmaschine einzugeben. Welche Informationen können gefunden werden? Welche sollen nicht mehr gefunden werden? Hier gilt es, aktiv zu werden und gegebenenfalls einige Inhalte selbst zu löschen.
In einem zweiten Schritt geht es an die Gestaltung des Profils. Die Auswahl eines guten Fotos oder eines angemessenen Benutzernamens stehen hier im Vordergrund. Auch eventuelle Angaben über den beruflichen Werdegang oder von Hobbys können aktualisiert werden und so gestaltet werden, dass diese Angaben keinem Personaler sauer aufstoßen. Gleichzeitig sollten Privatsphäre-Einstellungen überdacht werden und sichergestellt werden, dass sämtliche privaten Informationen nicht frei zugänglich für jeden sind.