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Urlaubsanspruch in der Elternzeit: Dürfen Arbeitgeber Urlaub kürzen?

Urlaubsanspruch in der Elternzeit: Dürfen Arbeitgeber Urlaub kürzen?
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Inhalt:
  1. Was ist Elternzeit?
    1. Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
    2. Elternzeit im Überblick:
  2. Urlaubsanspruch während der Elternzeit
  3. Nicht genommener Urlaub zu Beginn der Elternzeit
  4. Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit
    1. Beispiel für Urlaubskürzung in Elternzeit
  5. Teilzeit in Elternzeit: Kürzung der Urlaubstage nicht möglich
    1. Beispiel Urlaubsanspruch in Teilzeit während Elternzeit:
  6. Elternzeit: Wie kann der Arbeitgeber den Urlaub kürzen?
    1. Profitipp: So verhindern Sie die Urlaubskürzung in Elternzeit
  7. Schwangere Arbeitnehmer: Urlaubsanspruch und Mutterschutz
    1. Was passiert mit dem Urlaubsanspruch im Mutterschutz?

Mit der Elternzeit nehmen sich viele Eltern eine Auszeit vom Berufsleben, um sich voll und ganz auf den Nachwuchst konzentrieren zu können. Schnell stellt sich die Frage, was mit dem Urlaubsanspruch in der Elternzeit passiert. Kann Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch kürzen oder sogar Ihren Urlaub komplett streichen? Müssen Sie Ihren Urlaub vor der Elternzeit vollständig genommen haben? Erfahren Sie hier was es in Sachen Urlaub, Elternzeit und Mutterschutz zu beachten ist.

Was ist Elternzeit?

Bei der Elternzeit handelt es sich um eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die Kind selbst betreuen und erziehen. Der Arbeitgeber muss die Elternzeit gewähren und Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen. In dieser Zeit erhalten Sie keinen Lohn und müssen nicht arbeiten. Für viele Familien ist dieser Anspruch von drei Jahren in der Realität nicht umsetzbar, da ein Elternteil zu Hause bleibt und dementsprechend ein Einkommen wegfällt. Für einen gewissen Zeitraum haben Sie zwar Anspruch auf Elterngeld, dies ersetzt aber nicht Ihr volles Einkommen.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Im Grunde hat jede berufstätige Mutter und jeder berufstätige Vater in einem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Elternzeit, insofern das Kind im gleichen Haushalt lebt.
Elterngeld können folgende Arbeitnehmer beantragen:

  1. Arbeitnehmer, die das Kind des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners betreuen/erziehen.
  2. Arbeitnehmer, die ein Adoptivkind betreuen/erziehen.
  3. Arbeitnehmer, die Geschwister, Nichten, Neffen oder Enkelkinder bei schwerer Krankheit oder Tod der Eltern betreuen.

Für die Elternzeit spielt es keine Rolle, in welchem Arbeitsverhältnis Sie tätig sind. Elternzeit kann also unabhängig vom Arbeitsverhältnis genommen werden. Egal, ob während der Ausbildung, einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Umschulung.

Elternzeit im Überblick:

  • Eltern haben bis zu drei Jahre Anspruch pro Kind auf die unbezahlte Auszeit.
  • Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden.
  • Während der Elternzeit ist eine Kündigung generell nicht möglich.
  • Arbeitnehmer müssen die ersten zwei Jahre der Elternzeit festlegen.
  • Elterngeld und Elterngeld Plus federn den Verdienstausfall für einen bestimmten Zeitraum ab.

Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist Ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet, es ruht lediglich für eine gewisse Zeit. Deshalb haben Sie als Angestellter den vollen Urlaubsanspruch und auch der Bis zu Beginn der Elternzeit nicht genommene Urlaub bleibt Ihnen erhalten. Wird in der Elternzeit ein weiters Kind geboren, werden sich Ihre Urlaubstage weiterhin ansammeln, auch wenn sich Ihre Elternzeit dadurch erheblich verlängert.

Nicht genommener Urlaub zu Beginn der Elternzeit

Haben Sie zu Beginn Ihrer Elternzeit noch offene Urlaubstage? Dann seien Sie beruhigt: Diese Urlaubstage verfallen nicht einfach!

Generell bleiben Ihnen die Urlaubstage erhalten, diese sammeln sich bis zum Ende Ihrer Elternzeit an. Dieser Urlaubsanspruch muss bis zum darauffolgenden Jahr nach dem Ende der Elternzeit beansprucht werden, ansonsten können Sie keinen Anspruch von dem gesammelten Urlaub machen.
Also, auch während der Elternzeit erwerben Sie weiterhin den vollen Urlaubsanspruch, insofern Ihr Arbeitgeber nicht von den Kürzungsmöglichkeiten der Urlaubstage Gebrauch macht.

Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Arbeitgeber den Anspruch, den Erholungsurlaub zu verkürzen. Ansonsten hätte der Arbeitnehmer auch im Anschluss an eine mehrjährige Elternzeit den vollen Urlaubsanspruch, denn die Elternzeit ist im Grunde nicht schädlich für den Erholungsurlaub.

Anders sieht das aus, wenn der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch macht: Arbeitgeber können für jeden vollen Monat der Elternzeit den Urlaub um 1/12 kürzen, sofern der Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht in Teilzeit bei dem betroffenen Arbeitgeber tätig ist. Somit vermindert sich Ihr jährlicher Urlaubsanspruch um ein Zwölftel. Diese Kürzung kann jeden Urlaub betreffen, unabhängig davon, ob Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf tariflichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Urlaub haben. Fehlen Sie nur einen Teil des Kalendermonats, kann der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.

Somit dürfen Arbeitgeber den Urlaubsanspruch während der Elternzeit kürzen. Komplett verfallen können Ihre Urlaubstage in der Elternzeit aber nicht!


Beispiel für Urlaubskürzung in Elternzeit

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf 28 Tage Urlaub im Jahr und geht für drei volle Kalendermonate und einen halben Monat in Elternzeit. Dadurch verringert sich der Urlaubsanspruch um drei Zwölftel: Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wird um 7 Tage gekürzt.

  • Die Urlaubstage reduzierten sich von 28 auf 21 Tage.

Teilzeit in Elternzeit: Kürzung der Urlaubstage nicht möglich

Während der Elternzeit können Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch weiterhin arbeiten. Einige Eltern arbeiten in Teilzeit während der Elternzeit: Kürzen darf der Arbeitgeber nur, wenn Beschäftigte in Elternzeit ganz zu Hause bleiben.
Arbeiten Sie in der Elternzeit weiter in Teilzeit, brauchen Sie keine Urlaubskürzung befürchten! Stattdessen erwerben Sie als Teilzeitbeschäftigter weiter Urlaubsanspruch gemäß Ihren Arbeitstagen und vereinbarten Teilzeit.
Als Teilzeitkraft haben Sie genauso Anspruch auf Urlaub, wie auch als Vollzeitkraft. Jedoch kann sich Ihr Anspruch auf die Urlaubstage verringern, entsprechend der Anzahl der Tage, die Sie weniger Arbeiten. Die Berechnung für den Urlaubsanspruch in Teilzeit erfolgt anhand Ihres vertraglich vereinbarten Urlaubs vor der Elternzeit.


Beispiel Urlaubsanspruch in Teilzeit während Elternzeit:

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf 25 Urlaubstage bei fünf Arbeitstagen die Woche. Während der Elternzeit arbeitet der Arbeitnehmer jedoch nur vier Werktage, wodurch sich der Urlaubsanspruch verringert:

  • Dadurch gehen fünf Urlaubstage verloren und es besteht ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen. Bei drei Arbeitstagen die Woche verringern sich die Urlaubstage auf 15 pro Jahr.

Elternzeit: Wie kann der Arbeitgeber den Urlaub kürzen?

Damit der Arbeitgeber Ihren Urlaub kürzen kann, muss dieser eine entsprechende Erklärung abgeben. Hierbei kann die Erklärung ausdrücklich oder sogar stillschweigend erfolgen. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer nicht zwingend über die Kürzung informiert werden müssen. Diese Kürzung der Urlaubstage muss nicht vor oder während der Elternzeit durchgeführt werden, auch im Anschluss an die Elternzeit kann eine Kürzungserklärung abgegeben werden.

Sollte das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit aus irgendeinem Grund beendet werden, muss Ihr Arbeitgeber den Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kürzen. Ansonsten wandelt sich Ihr Urlaubsanspruch automatisch in einen Abgeltungsanspruch um.

Profitipp: So verhindern Sie die Urlaubskürzung in Elternzeit

Leider können Sie die Urlaubskürzung in der Elternzeit nicht vollständig verhindern, aber Sie können den Beginn Ihrer Elternzeit clever planen. Besonders, wenn Sie der Vater sind und flexibel in die Elternzeit starten können.

Tipp und Hinweis:

Beginnen Sie Ihre Elternzeit am 2. Tag eines Kalendermonats und der erste Tag ist ein arbeitsfreier Tag zum Beispiel ein Samstag oder Sonntag oder sogar ein Feiertag (wie der 1. Mai), kann Ihr Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden!   

Schwangere Arbeitnehmer: Urlaubsanspruch und Mutterschutz

Vielleicht hat die werdende Mutter noch mehr offene Fragen, immerhin kommt für die Schwangere zu der Elternzeit noch der Mutterschutz hinzu. Was geschieht während des Mutterschutzes mit dem Urlaubsanspruch?

Eine berufstätige Schwangere darf in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, außer dies ist ausdrücklich von der Angestellten gewünscht. Dies gilt auch für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind es sogar zwölf Wochen. Dies ist hier in Deutschland ein besonderer Schutz nach dem Mutterschutzgesetzt (MuSchG) für werdende Mütter. Im Anschluss an den Mutterschutz nehmen sich viele Frauen noch Elternzeit, um die Betreuung und Erziehung des Kindes gewährleisten zu können.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch im Mutterschutz?

  • Während des Mutterschutzes wird nicht gearbeitet.
  • Die werdenden Mütter müssen für den Mutterschutz keinen Urlaub nehmen.
  • Der bestehende Urlaubsanspruch wird durch den Mutterschutz nicht gemindert.
  • Noch nicht beanspruchter Urlaub zu Beginn des Mutterschutzes verfällt nicht und kann im Anschluss beansprucht werden.
  • Der bestehende Urlaub kann ab Ende des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit noch im laufenden und folgenden Kalenderjahr eingefordert werden.

Wie Sie sehen brauchen Sie sich generell keine Sorgen um Ihren Urlaub machen, egal ob im Mutterschutz oder in der Elternzeit, Sie müssen weder Urlaub für diese freie Zeit beantragen noch befürchten, dass Ihr vollständiger Urlaubsanspruch verfällt. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass Sie auch im Anschluss an die Elternzeit Ihren Urlaub nutzen können. Lediglich eine Kürzung könnte durch Ihren Arbeitgeber erfolgen, aber im Grunde bleiben Ihre Urlaubstage erhalten. Ebenfalls verfällt auch nicht der Resturlaub vor der Elternzeit, diesen können Sie im Anschluss weiterhin nutzen. Wir wünschen Ihnen eine spannende und schöne Elternzeit!


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