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Mindestlohn 2019: Das müssen Gründer & Arbeitgeber beachten

Mindestlohn 2019: Das müssen Gründer & Arbeitgeber beachten
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Inhalt:
  1. Mindestlohn: Grundregeln & Voraussetzungen
    1. Entwicklung des Mindestlohns bis 2020
  2. Wer ist vom Mindestlohn ausgeschlossen?
  3. Darauf sollten Sie als Gründer und Arbeitgeber achten
    1. Mindestlohn 2019: Neuerungen & Richtlinien
    2. Mindestlohn und Tarifvertrag
    3. Mindestlohn: Dokumentationspflicht für Arbeitgeber
  4. Welche Branchen sind verpflichtet die Arbeitszeit aufzuschreiben?
    1. Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten
  5. Risiken: Was passiert, wenn Sie den Mindestlohn nicht zahlen?
  6. Wer überprüft die Einhaltung des Mindestlohns?

Seit 2015 gibt es in Deutschland den flächendeckenden Mindestlohn: Es handelt sich um das kleinste rechtlich zugelassene Monatsentgelt von Arbeitnehmern. Dadurch sollen Angestellte vor Ausbeutung und Lohndumping geschützt werden. Zum 1. Januar 2019 wurde der Mindestlohn angehoben. Ein höher Monatslohn für Arbeitnehmer bedeutet auch für den Arbeitgeber Änderungen. Welche Rechtslage müssen Gründer und Unternehmer beachten? Welche Vorschriften müssen Sie beachten? Erfahren Sie hier alles rund um das Thema Mindestlohn und Arbeitgeber. 

Mindestlohn: Grundregeln & Voraussetzungen

Die Vergütung Ihrer Mitarbeiter können Sie individuell vereinbaren, jedoch haben Sie sich hierbei an die Vorgaben durch tarifgebundene oder im Gesetz vereinbarte Mindestlöhne zu richten. Mit dem gesetzlichen Mindestlohn wird eine bundesweite Lohnuntergrenze festgehalten, an die sich Arbeitgeber halten müssen.

Vor der Einführung des Mindestlohns in Deutschland gab es Menschen, die trotz Vollzeittätigkeit ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten konnten. Zur Sicherung des Existenzminimums soll seit 2015 der Mindestlohn beitragen.

Entwicklung des Mindestlohns bis 2020

  • Mindestlohn 2015/2016: 8,50 Euro
  • Mindestlohn 2017/2018: 8,84 Euro
  • Mindestlohn 2019: 9,19 Euro
  • Mindestlohn 2010: 9,35 Euro

Ursprünglich war eine Anpassung des Mindestlohns im Abstand von zwei Jahren vorgesehen, doch ein Beschluss im vergangenen Jahr sieht nun eine stufenweise Erhöhung pro Jahr vor. Dadurch sollen die Lohnkostensteigerungen für die Betriebe besser verteilt werden. 

Wer ist vom Mindestlohn ausgeschlossen?

Der Mindestlohn gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen, so das einige Berufstätige von dem minimalen Lohn im Monat ausgeschlossen sind. 

  • Auszubildende 
  • ehrenamtliche Beschäftigte
  • minderjährige Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung 
  • Praktikanten im Pflichtpraktikum
  • Orientierungspraktikum unter 3 Monate
  • Langzeitarbeitslose im ersten halben Jahr der Beschäftigung
  • Selbstständige 
  • Freiberufler 

Sonderfall: In Bezug auf den Mindestlohn sind Saisonarbeiter, etwa in der Landwirtschaft, gesondert zu betrachten. Für diese Berufsgruppe kann die kurzfristige, sozialabgabenfreie geringfügige Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt werden.

Darauf sollten Sie als Gründer und Arbeitgeber achten

Insbesondere, wenn Sie Minijobber in Ihrem Unternehmen haben, sollten Sie sich die Neuerungen und Richtlinien in Bezug auf den Mindestlohn genau anschauen. Seit 2019 gibt es weitere Änderungen in Bezug auf Mindestlohn und Angestellte. Hier erhalten Sie die Fakten in der Übersicht:

Mindestlohn 2019: Neuerungen & Richtlinien

  • Die Obergrenze für die jährliche Zeitspanne von kurzfristigen Beschäftigungen liegt dauerhaft bei 70 Arbeitstagen oder drei Monaten.
  • Minijobber dürfen weiterhin maximal 450 Euro im Monat verdienen: Durch die Erhöhung des Mindestlohns müssen Minijobber insgesamt weniger Stunden im Monat arbeiten, ansonsten besteht Sozialversicherungspflicht.
  • In einigen Branchen, z. B. Gebäudereinigung, werden die Löhne 2019 nach den aktuellen Tarifverträgen angehoben. 

Mindestlohn und Tarifvertrag

Tarifverträge haben einen räumlich begrenzten Geltungsbereich und gelten nicht bundesweit. Nur bestimmte Regionen oder Bundesländer sind an die jeweiligen Tarifverträge gebunden. Deshalb sollten Sie als Gründer und Arbeitgeber zunächst prüfen, ob für Ihre Branche ein Tarifvertrag existiert. 

Die Verträge werden zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften geschlossen und gelten nur für Mitglieder des jeweiligen Arbeitgeberverbandes. In der Regel ist in dieser Situation der tariflich geregelte Lohn auszuzahlen und nicht der Mindestlohn. 

Allgemein verbindlicher Tarifvertrag 

Bitte prüfen Sie, ob es für Ihre Branche einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) gibt. Denn falls das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt, gilt dieser Vertrag auch für Ihr Unternehmen. Auch, wenn Sie kein tarifgebundener Arbeitgeber oder Arbeitnehmer der betreffenden Branche sind. Durch diese Erklärung der allgemeinen Verbindlichkeit wird der Tariflohn zum Mindestlohn der gesamten Branche. 

Dennoch dürfen die Tarifverträge nicht vom allgemein geltenden Mindestlohn abweichen. Seit Anfang 2018 müssen die Tariflöhne dem Mindestlohn pro Stunde entsprechen: So erhalten Arbeitnehmer seit 2019 auch bei tarifvertraglichen Regelungen 9,19 Euro brutto pro Stunde. 

Mindestlohn: Dokumentationspflicht für Arbeitgeber

In einigen Berufsfeldern verlangt der Gesetzgeber eine Dokumentation der Arbeitsstunden. Dadurch kann nachvollzogen werden, ob der Arbeitnehmer auch jede Arbeitsstunde ausgezahlt bekommt. Hierbei liegt die Verantwortung der Vollständigkeit nicht in der Pflicht des Angestellten, sondern des Arbeitgebers. Die Dokumentationspflicht beziehungsweise Aufzeichnungspflicht gilt für alle geringfügigen Beschäftigungen, außer für Minijobber im privaten Bereich. 

Dokumentation für den Mindestlohn

  • Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag)
  • Ende der Arbeitszeit
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit, z. B. die Stunden. Beachten Sie, dass Pausen nicht zur Arbeitszeit gehören.
  • Handschriftliche oder maschinelle Dokumentation ist erlaubt.
  • Der Arbeitgeber muss für die Korrektheit und Vollständigkeit sorgen.
  • Unterschriften sind nicht notwendig.
  • Die Arbeitszeit muss spätestens nach einer Woche erfasst sein.
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben Zugang zu der Dokumentation .
  • Als Arbeitgeber müssen Sie die Dokumentation der Arbeitszeiten mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Heutzutage gibt es auch einige Zeiterfassungssysteme im Internet oder als App für Ihr Smartphone. Wie Sie die Arbeitszeiten in Ihrem Unternehmen erfassen, bleibt Ihnen überlassen; ob schriftlich, digital oder mechanisch, etwa über Stechkarten. Hauptsache die täglichen Arbeitsstunden werden aufgezeichnet. 

Welche Branchen sind verpflichtet die Arbeitszeit aufzuschreiben?

Generell gilt die Dokumentationspflicht für geringfügige Beschäftigte in allen Bereichen, auch Ausbildungsbetriebe müssen die Arbeitszeiten festhalten. In einigen Berufsfeldern besteht eine erhöhte Gefahr des Missbrauchs in Bezug auf Schwarzarbeit, weshalb folgende Branchen in der Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten stehen:

Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten

  • In Gaststätten und Herbergen,
  • im Baugewerbe,
  • Speditions-, Transport und Logistikbereich,
  • in Unternehmen der Gebäudereinigung, 
  • der Fleischwirtschaft,
  • und Forstwirtschaft.

Risiken: Was passiert, wenn Sie den Mindestlohn nicht zahlen?

Wenn Sie den Mindestlohn als Arbeitgeber nicht an Ihre Angestellten auszahlen, obwohl diese einen rechtlichen Anspruch haben, begehen Sie eine Straftat. Es kann zur Folge haben, dass Sie ein Bußgeld in Höhe von 500.000 Euro zahlen müssen (§ 21 Mindestlohngesetz). 

Besonders für kleinere Betriebe ist diese hohe Geldstrafe sehr schmerzhaft. Deshalb kommen Sie erst gar nicht in Versuchung.  Zahlen Sie den Mindestlohn und versuchen Sie nicht diesen zu umgehen!

Ebenfalls können Ihre Mitarbeiter den fehlenden Lohn einklagen, und das ist auch rückwirkend möglich. Nachzahlungen können Sie auch in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge erwarten: 

Erhalten Ihre Mitarbeiter trotz tarifvertraglichen oder gesetzlichen Mindestlohns ein geringeres Bruttoeinkommen im Monat, müssen Sie die Beiträge der fehlenden Differenz für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen. 

Wer überprüft die Einhaltung des Mindestlohns?

Mit Kontrollen wird geprüft, ob sich Unternehmen an den Mindestlohn halten. Die Zollverwaltung kontrolliert, ob Unternehmen und Betriebe den Mindestlohn tatsächlich an ihre Angestellten zahlen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) darf branchenübergreifend Arbeitgeber aufsuchen und Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen verlangen. Die Zöllner kommen in der Regel ohne Ankündigung und Vorwarnung zu Ihnen und verlangen Einsicht in Ihre Unterlagen.

Lohn- und Meldeunterlagen 

  • Arbeitsverträge
  • Stundenzettel
  • Entgeltabrechnungen
  • Lohnlisten
  • Urlaubspläne 
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Lohn- und Finanzbuchhaltung 

In der Regel muss jedes Unternehmen den Mindestlohn an die Angestellten auszahlen, wenn diese Volljährig sind und nicht im Rahmen eines Pflichtpraktikums tätig sind. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich von einem Anwalt beraten. So gehen Sie auf Nummer sicher und erfahren, inwiefern Sie an den Mindestlohn gebunden sind und diesen zu zahlen haben. Viel Erfolg für Ihr Unternehmen!


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