- Den Arbeitgeber im Krankheitsfall unverzüglich informieren
- Ärztliche Bescheinigung
- Krank im Urlaub
- Damit die Urlaubstage nicht verfallen, müssen Sie diese Pflichten beachten:
Eine Arbeitsunfähigkeit ist kein Kündigungsschutz
Krank ist nicht gleich krank: Krankheiten, die eine Arbeitsunfähigkeit begründenFolgende Beispiele sind nicht ausreichend für eine Krankschreibung:Krankes Kind: Arbeitsunfähigkeit möglich
Bedingungen damit Sie von der gesetzlichen Krankenkasse Kinderkrankengeld bekommen:Mit einer Krankmeldung dürfen Sie auch das Haus verlassenSie müssen Ihrem Vorgesetzten nicht den Grund Ihrer Krankschreibung mitteilenKrankheiten kommen und gehen, besonders in den kalten und nassen Jahreszeiten sind Erkältungen gängige Krankheiten. Aber auch Allergien, Knochenbrüche oder Infekte können unsere Gesundheit und Leistungsfähigkeit im Alltag und im Beruf stark einschränken. Sind Sie nicht in der Lage Ihrem Beruf nachzugehen, müssen Sie sich eine Krankschreibung für Ihren Arbeitgeber besorgen. Aber was müssen Sie alles dabei beachten? Gibt es Pflichten und Regelungen für eine Krankschreibung?
Von Anastasia Klingsiek
In diesem Artikel erfahren Sie alles rund um das Thema Krankschreibung. Der gelbe Schein ermöglicht Ihnen im Krankheitsfall die entsprechende Erholungs- und Genesungszeit zu erhalten, ohne dabei Ihren Job in Gefahr zu bringen und Urlaubstage zu nutzen. Vorausgesetzt Sie machen dabei alles richtig. Hier kommen unsere Tipps und Hinweise:
Den Arbeitgeber im Krankheitsfall unverzüglich informieren
Hat es Sie erwischt und Sie sind krank, ist es Ihre Pflicht den Arbeitgeber sofort darüber in Kenntnis zu setzen. Spätestens zu Beginn Ihrer regulären Arbeitszeit muss Ihr Chef über Ihren Ausfall im Betrieb informiert sein. Für die Krankmeldung sollen Sie sich im besten Fall telefonisch abmelden. Damit Sie sich sicher sein können, dass Ihr Vorgesetzter die Abmeldung bekommt, sollten Sie sich auch direkt bei ihm abmelden und nicht bei einem Arbeitskollegen oder Mitarbeiter.
Ärztliche Bescheinigung
Ebenfalls stehen Sie als Arbeitnehmer in der Pflicht auf Wunsch Ihrem Arbeitgeber sofort ein ärztliches Attest einzureichen. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, müssen Sie in jedem Fall, auch ohne Aufforderung des Arbeitgebers, eine Bescheinigung vom Arzt einreichen. Reichen Sie Ihren Arbeitnehmer keine ärztliche Krankschreibung ein, kann es ernsthafte Konsequenzen für Sie haben. So kann Ihr Chef das Gehalt einbehalten oder eine Abmahnung erteilen. Deshalb Sollten Sie nicht nur auf Nachfrage Ihres Vorgesetzten, sondern auch in Ihrem eigenen Interesse so schnell wie mögliche eine ärztliche Bescheinigung einreichen.
Diese Anzeige- und Nachweispflicht beim Arbeitgeber ist gesetzlich festgelegt und im Entgeltfortzahlungsgesetz vorgeschrieben. Dadurch soll Missbrauch bekämpft und verhindert werden, denn einige Arbeitnehmer nutzen den Vorwand einer Krankheit für ein paar Tage Urlaub. Ebenso kann sich Ihr Arbeitgeber mit der Krankschreibung auf den voraussichtlichen Zeitraum einstellen, in dem Sie nicht einsatzbereit sind und die anfallende Arbeit dementsprechend regeln.
Krank im Urlaub
Befinden Sie sich zum Zeitpunkt einer Erkrankung im Urlaub bzw. haben Sie in dieser Zeit Urlaubstage in Anspruch genommen, besteht immer noch die Meldepflicht. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber auch im Urlaub einen Krankheitsfall mitteilen.
Dies hat auch Vorteile für Sie: Können Sie mit einer Krankschreibung nachweisen, dass Sie arbeitsunfähig sind, gelten die Urlaubstage als nicht angetreten. Somit verschwenden Sie Ihre Urlaubstage nicht mit Genesung einer Krankheit, sondern können diesen erneut verplanen.
Damit die Urlaubstage nicht verfallen, müssen Sie diese Pflichten beachten:
- Den Arbeitgeber unverzüglich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit informieren (auch im Ausland)
- Auf dem Attest muss die Arbeitsunfähigkeit explizit erwähnt sein
- Sie müssen die Krankheit bereits am ersten Tag von einem Arzt attestieren lassen
Eine Arbeitsunfähigkeit ist kein Kündigungsschutz
Wenn Sie krank geschrieben sind, schützt es Sie nicht vor einer Kündigung. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen unter denselben Voraussetzungen kündigen, wie ohne Arbeitsunfähigkeit. Ebenfalls kann Ihr Arbeitgeber Sie auch kündigen, gerade weil Sie krank sind. Häufig kurze Erkrankungen und chronische Krankheiten könnten Anlass für eine Kündigung sein. Machen Sie sich bitte keine Gedanken, wenn Sie mal für zwei Wochen krankgeschrieben sind. Insgesamt bedarf es einer Fehlzeit von sechs Wochen im Kalenderjahr, damit eine Kündigung aufgrund von Krankheit relevant werden kann. Vorher ist eine Kündigung mit dieser Begründung in keinem Fall möglich.
Für eine gerichtsfeste und krankheitsbedingte Kündigung sind folgende Faktoren entscheidend und zu beachten:
Eine negative Gesundheitsprognose: Das Gericht muss davon ausgehen, dass weiterhin oder regelmäßig mit Fehlzeiten zu rechnen ist
Betriebliche Auswirkungen: Die Krankheit muss für den Betrieb zu einer gravierenden Belastung geworden sein, die durch die Abwesenheit des Betroffenen bemerkbar ist.
Soziale Aspekte: Der Beschäftigungszeitraum des Betroffenen wird hinterfragt: Wie lange besteht bereits das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Betrieb. Hat er eine Familie oder ist er alleinstehend?
Ebenfalls können noch weitere Aspekte zu einer Kündigung führen, so zum Beispiel, wenn Sie sich nur als krank ausgeben, aber es gar nicht sind. Dafür muss der Arbeitgeber natürlich handfeste Beweise haben, dennoch fliegt blaumachen in vielen Fällen auf. Vor allen Dingen, wenn es regelmäßig passiert.
Krank ist nicht gleich krank: Krankheiten, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen
Es gibt natürlich mal Tage, da fühlen Sie sich vielleicht nicht so motiviert und sind müde, oder abgeschlagen. Dennoch reicht dieser Gemütszustand in den meisten Fällen nicht für eine Krankmeldung, es sei denn es sind Begleiterscheinungen schwerwiegender Krankheiten.
Festgesetzt ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn der Betroffene auf Grund von einer Krankheit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Berufsleben nicht mehr ausüben kann oder die Gefahr besteht, dass sich die Erkrankung durch die beruflichen Tätigkeiten und Belastungen verschlimmert.
Folgende Beispiele sind nicht ausreichend für eine Krankschreibung:
Akne: Hierbei kann es sich in einigen Fällen zwar um eine behandlungsbedürftige Krankheit handeln, jedoch ist es selten, dass der Patient durch eine Akne arbeitsunfähig ist
Allergien: Können zwar lästig sein und in einigen Fällen schwerwiegend, aber generell ist es keine Begründung für eine Krankschreibung. Tatsächlich hängt es aber auch mit dem Allergiestoff und Beruf zusammen. Zur Verdeutlichung: Hat ein Frisör eine Allergie gegen eine Chemikalie, kann eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen; hingegen kann ein Büroangestellter trotzdem weiter arbeiten.
Krankes Kind: Arbeitsunfähigkeit möglich
Sind Sie als Berufstätiger bereits Mutter oder Vater ist es schwierig arbeiten zu gehen, wenn das Kind krank ist. Besonders, wenn dem Kind dann keine Betreuungsperson zur Verfügung steht. Vor allen Alleinerziehenden, aber auch Paare, haben nicht immer jemanden auf Abruf in der Nähe.
Natürlich ist es ärgerlich einen Urlaubstag dafür zu opfern, aber es geht auch anders: Sie können als Arbeitnehmer im Krankheitsfall Ihrer Kinder zu Hause bleiben. Dazu haben Sie ein Recht, jedoch ist dieser Tag oft unbezahlt bzw. nicht mit dem vollständigen Lohn abgedeckt. Sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert bekommen Sie von dieser Kinderkrankengeld. Hierbei richtet sich die Höhe nach Ihrem Lohn, in der Regel sind das 70 Prozent des Bruttolohns und höchstens 90 Prozent des Nettolohns.
Jedes Elternteil hat zehn Tage im Jahr einen Anspruch auf Freistellung für die Betreuung eines kranken Kindes. Dazu zählen auch Stief- und Adoptivkinder. Bei mehr als zwei Kinder besteht ein Anspruch auf maximal 25 Tage der Freistellung. Alleinerziehende haben ebenfalls einen Anspruch auf die Arbeitsunfähigkeit bei erkrankten Kindern und zwar pro Kind 20 Tage und bei mehreren Kindern 50 Tage im Jahr. Sind beide Elternteile privat versichert, dann erhalten Sie als Berufstätiger kein Kinderkrankengeld.
Bedingungen damit Sie von der gesetzlichen Krankenkasse Kinderkrankengeld bekommen:
- Ihr Kind muss in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein-nehmen
- der Arzt muss die Betreuung des Kindes bescheinigen
- Sie haben niemand anderen in Ihrem Haushalt der Ihr Kind betreuen kann (Oma, Vater etc.)
- Ihr Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein
Ebenfalls ist im § 616 des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuchs) festgehalten, dass Sie als Arbeitnehmer in bestimmten Notfällen bis zu fünf Tage im Jahr bezahlt fehlen dürfen. Zu diesen Notfällen gehört beispielsweise die eigene Hochzeit, ein Todesfall im engsten Familienkreis, Gerichtstermine und auch die Erkrankung eines Kindes. So muss Ihr Chef Sie im Krankheitsfall Ihres Kindes maximal bis zu fünf Tage freistellen und darf dabei den Lohn nicht vorenthalten. Auch nachträgliche Überstunden dürfen Ihnen nicht aufgebrummt werden.
Aber aufgepasst: Sie können sich rechtlich gesehen nur auf den BGB-Paragraf beziehen, wenn dieser in Ihrem Arbeitsvertrag vorhanden ist. Schauen Sie am besten in Ihrem Arbeitsvertrag nach. Dennoch zahlen manche Arbeitgeber trotzdem, auch wenn der Paragraf im Vertrag ausgeschlossen wurde.
Haben Sie einen kulanten Arbeitgeber und verständnisvolle Kollegen, sollte der Freistellung in der Regel nichts im Wege stehen.
Mit einer Krankmeldung dürfen Sie auch das Haus verlassen
Vielerorts besteht das Gerücht, dass Sie mit einer Krankschreibung nicht das Haus verlassen dürfen, dass ist natürlich vollkommener Quatsch. Jedoch gibt es einige Sonderfälle, die Sie beachten müssen. Arbeitnehmer die krankgeschrieben sind dürfen alles machen, was der Genesung und der Heilung nützt. So ist der Gang zur Apotheke und der Einkauf im Supermarkt nicht verboten, denn ohne Medikamente und das richtige Essen können Sie nicht gesund werden. Ebenfalls sind Spaziergänge erlaubt, denn in vielen Fällen fördert das sogar die Genesung. Es dürfen also notwenige Besorgungen gemacht werden und auch Freizeitvergnügen, so lange dadurch nicht die Heilung gestört und verzögert wird. So kann Beispielsweise ein Berufstätiger mit gebrochenem Arm und Gipsarm durchaus ins Kino gehen, jedoch sind nächtelange Kneipentouren eher nicht erlaubt. Diese Beschäftigung in der Freizeit fällt dann eher in den Bereich blaumachen und krankfeiern. Bei bestimmten Krankheiten ist sogar der Gang ins Fitnessstudio nicht verboten, sind Sie beispielsweise arbeitsunfähig durch starke Muskel- oder Gelenkprobleme können bestimmte Fitnesseinheiten die Heilung fördern. Und auch ein Angestellter der etwa einer psychischen Krankheit, wie Depressionen, arbeitsunfähig ist, darf in der Regel sehr viel unternehmen, denn das fördert eher die Regeneration, als alleine zuhause zu sitzen. Es kommt also auf die Krankheit, die Häufigkeit von Fehlzeiten und das allgemeine Wohlbefinden an.
Und seien Sie mal ganz ehrlich: Mit einer richtig schlimmen Grippe, macht sich keiner Gedanken über eine Kneipentour.
Also: Die Krankheit bestimmt, was Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tun dürfen. Zusätzlich muss Ihnen ein Vergehen und Missbrauch immer nachgewiesen werden. Sieht Sie z.B. ein Kollege oder sogar der Chef beim Feiern, gibt es keinen tatsächlichen Beweis, jedoch weiß Ihr Chef woran er bei Ihnen ist. Am besten nutzen Sie die Tage der Arbeitsunfähigkeit auch wofür Sie gedacht sind: Zur Genesung einer Krankheit.
Sie müssen Ihrem Vorgesetzten nicht den Grund Ihrer Krankschreibung mitteilen
Ihr Chef braucht nicht zu wissen, weshalb Sie krankgeschrieben sind. Sie müssen als Arbeitgeber nicht sagen, was Ihnen fehlt und weshalb Sie arbeitsunfähig sind. Ebenfalls wird die Diagnose auch nicht auf dem ärztlichen Attest vermerkt, das Sie Ihrem Chef abgeben.
Lediglich die Krankenkasse erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf der ein Diagnoseschlüssel steht. Diese Verschlüsselung wird als International Classification of Diseases (ICD) bezeichnet, und verpflichtet alle Vertragsärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen die Diagnosen nach diesem Verfahren zu verschlüsseln. Ins Deutsche kann ICD mit Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme übersetzt werden.
Natürlich kommt es auf die Krankheit und das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Chef an. Einige Arbeitnehmer haben ein kollegiales Verhältnis auf Augenhöhe mit Ihrem Chef und sehen kein Problem über den gebrochenen Arm oder den grippalen Infekt zu sprechen.
Mit diesen Infos und Tipps wissen Sie im Fall der Fälle, wie Sie vorgehen müssen. Als erstes sollten Sie immer Ihren Arbeitgeber informieren und einen Arzt aufsuchen. Machen Sie sich keinen zu großen Kopf über eine Kündigung, das ist bei einer ärztlichen Krankmeldung, die rechtzeitig abgegeben wurde, fast undenkbar. Anders sieht es natürlich beim Blaumachen aus: Wenn Sie das Risiko eingehen, müssen Sie mit den möglichen Konsequenzen leben. Aber wie Sie gesehen haben, gibt es einige Sonderregelungen, auch im Fall von Notfällen, weshalb das krankfeiern nicht nötig ist. Bleiben Sie gesund oder eben gute Besserung!