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Arbeitsunfall: Was müssen Arbeitnehmer & Arbeitgeber beachten?

Arbeitsunfall: Was müssen Arbeitnehmer & Arbeitgeber beachten?
© Antonio Guillem | shutterstock.com
Inhalt:
  1. Definition Arbeitsunfall: Was genau gilt als Arbeitsunfall?
    1. Beispiele für typische Arbeitsunfälle
  2. Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?
    1. Arbeitsunfall: Länger als sechs Wochen krankgeschrieben
  3. Sind Sie Unfallversichert?
    1. Wann greift der Schutz der Unfallversicherung?
    2. Unfallversicherung in der Mittagspause und auf Toilette?
  4. Arbeitsunfall: Ja oder nein?
  5. Arbeitsunfall: Was müssen Sie tun?
    1. Die Meldung durch den Arbeitgeber
    2. Untersuchung des Unfalls: Arbeitgeber und Unfallopfer
    3. Ärztliche Behandlung nach Arbeitsunfall
  6. Arbeitsunfall und Schmerzensgeld: Haben Sie Anspruch?
  7. Darf der Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall kündigen?
  8. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?

Unfälle passieren, und das nicht nur im Privatleben, sondern auch während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz. Jeder Arbeitnehmer kann einen Arbeitsunfall erleiden, egal in welcher Branche dieser tätig ist. Neben der Genesung des Unfallopfers stehen nach einem Arbeitsunfall noch bürokratische und finanzielle Fragen im Raum. Wie müssen Sie nach einem Unfall auf der Arbeit reagieren? Gilt Ihr Unfall überhaupt als Arbeitsunfall? Was muss der Arbeitgeber beachten und welche Kosten kommen auf diesen zu? Müssen Sie eventuell mit einer Kündigung rechnen? Wie Sie nach einem Arbeitsunfall am besten reagieren und was zu tun ist, lesen Sie hier:

Definition Arbeitsunfall: Was genau gilt als Arbeitsunfall?

Generell gelten als Arbeitsunfälle alle Unfälle, die sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur Arbeit ereignen. Im letzten Fall spricht man auch von einem Wegeunfall. Im Gegensatz zu der Annahme, dass nur Arbeitnehmer in Risikoberufen, wie zum Beispiel Monteure, Dachdecker, Industriearbeiter, einen Arbeitsunfall erleiden können, wird deutlich, dass jeder Erwerbstätige einen Arbeitsunfall haben kann.

Beispiele für typische Arbeitsunfälle

  • Stürze und Abstürze
  • Bewegungen mit körperlichen Belastungen (Hochheben, Schieben, Tragen, Ziehen)
  • Stolpern, Hinfallen, Ausgleiten, Umknicken
  • Auf das Opfer fallende Gegenstände
  • Reißen, Brechen, Bersten, Zusammenstürzen von Materialien
  • Kontrollverlust beim Umgang mit Werkstücken, Gegenständen, Maschinen

Selbst Kindergartenkinder und Schüler sowie Menschen, welche nach einem Verkehrsunfall Erste Hilfe leisten, stehen unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So ist eine Verletzung im Sportunterricht genauso versichert, wie eine Wunde am Arbeitsplatz.

Definition laut DGUV

„Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Ein Unfallereignis ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt.“
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?

Nach einem Unfall im Betrieb ist Ihr Arbeitgeber zur Zahlung des Krankengelds für die nächsten sechs Wochen verpflichtet. Dafür benötigen Sie als Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Mediziner. Zusätzlich müssen Sie mindestens vier Wochen bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sein.

Arbeitsunfall: Länger als sechs Wochen krankgeschrieben

Sind Sie länger als sechs Wochen krankgeschrieben im Zusammenhang mit dem Betriebsunfall, zahlt nicht länger der Arbeitgeber den Lohn. Die Krankenkasse übernimmt die Lohnfortzahlung und wird als Verletztengeld bezeichnet. Hierbei beträgt das sogenannte Verletztengeld 80 % des Bruttolohns, abzüglich der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Sind Sie Unfallversichert?

Keine Panik- Jeder Angestellte in Deutschland ist in der Regel gesetzlich Unfallversichert. Ein Anteil der monatlichen Vergütung geht direkt an die gesetzliche Unfallversicherung. Gesetzlich versichert sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende, Studenten, Schüler sowie Blut- und Organspender.

Wann greift der Schutz der Unfallversicherung?

Generell gilt der Unfallversicherungsschutz, sobald es sich nicht um ein zufälliges Ereignis handelt, sondern ein Schaden durch Einwirkung von außen stattfindet. Bekommen Sie als Arbeitnehmer zum Beispiel einen Schlaganfall am Schreibtisch, gilt dies nicht als Arbeitsunfall, da es sich um ein zufälliges Ereignis handelt.

Der Schutz der Unfallversicherung gilt,

  • wenn ein Erwerbstätiger Maschinen wartet, instand setzt, erneuert oder bedient und sich dabei verletzt, z. B. ein Schnittwunde oder Splitter zuführt.
  • wenn ein Schüler während der Klassenfahrt stürzt und sich etwa einen Arm bricht.
  • wenn ein Arbeitnehmer während eines Betriebsausflugs stürzt und sich verletzt.
  • Wenn ein Ehrenamtlicher bei der Ausübung des Ehrenamts stürzt und sich dadurch verletzt.
  • Wenn ein Erwerbstätiger sich beim Betriebssport eine Verletzung zuzieht.

Unfallversicherung in der Mittagspause und auf Toilette?

Selbst eine Verletzung beim Gang zur Toilette auf der Arbeitsstelle gilt als Arbeitsunfall. Hierbei ist die Strecke zum Ziel hin oder weg entscheiden. Das gilt auch für einen Unfall in der Mittagspause. Erleiden Sie in der Mittagspause eine Verletzung, wird diese generell als Arbeitsunfall anerkennt. Hierbei ist wichtig, wie Zeit und Weg in Relation stehen: Steht der Weg z.B. zum Bäcker oder der Cafeteria in Relation mit der vorgegeben Pausenlänge?

Selbst Arbeitnehmer im Homeoffice sind unfallversichert, jedoch nur so lange diese am Schreibtisch sitzen. Gehen Sie in einen anderen Raum, gilt der Unfallschutz nicht länger.

Arbeitsunfall: Ja oder nein?

Damit der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, müssen die bestimmten Dinge vorliegen. Somit darf es kein zufälliges Krankheitsereignis sein und es muss während der Arbeitszeit, bzw. auf dem Weg zur Arbeit stattfinden oder im Rahmen einer betrieblichen bzw. schulischen Veranstaltung/Reise.

Nur wenn der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, haben Sie als Geschädigter Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu zählen unter anderem Reha-Maßnahmen, Verletztengeld, Umschulungen oder Hinterbliebenenrente. Sie wissen bei einem Unfall nie, wie lange Sie für die Genesung brauchen und ob eventuell Langzeitschäden und Beschwerden von dem Arbeitsunfall zurückbleiben.

Arbeitsunfall: Was müssen Sie tun?

Es ist sehr zu empfehlen, dass jeder Unfall, welcher im Rahmen der Arbeit oder einer anderen versicherten Tätigkeit passiert, schnellstmöglich der Berufsgenossenschaft (BG) oder gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Auch wenn Sie nur stolpern und sich den Knöchel verletzen, sollten dieser kleinere Unfall gemeldet werden.

Bitte beachten Sie, dass ein korrektes Vorgehen nach einem vermeintlichen Arbeitsunfall von hoher Bedeutung ist, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im schlimmsten Fall kann es bei Fehlern zur Verweigerung der Versicherungsleistungen führen.

Die Meldung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber steht in der Pflicht den Arbeitsunfall bei einer Krankmeldung des Arbeitnehmers von mehr als drei tagen der BG zu melden. Auch wenn es sich um eine vermeintlich geringe Verletzung handelt, sollten Sie als Arbeitnehmer und Arbeitgeber an mögliche Folgen denken:

Es ist nicht auszuschließen, dass psychische oder körperliche Folgen erst später bemerkt werden. Verzichten Sie also nicht auf die Meldung und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Arbeitgeber den Unfall meldet. Bei sehr schweren Verletzungen oder tödlichen Unfällen muss der Arbeitgeber dies unverzüglich melden!

Untersuchung des Unfalls: Arbeitgeber und Unfallopfer

Sobald das Unfallopfer entsprechend versorgt ist und der Arbeitgeber den Arbeitsunfall gemeldet hat, sollte eine Unfalluntersuchung durchgeführt werden.

Für die Unfalluntersuchung müssen folgende Personen anwesend sein:

  • Unfallopfer
  • Verantwortliche Führungskraft
  • Arbeitgeber
  • Sicherheitsfachkraft/Sicherheitsbeauftragte
  • Eventuell Augenzeugen
  • Der Betriebsrat (Beobachtet und kontrolliert die Unfalluntersuchung, muss garantieren, dass alle Beweise aufgenommen und gesichert wurden sowie Zeugen namentlich erfasst und verhört wurden)

Ärztliche Behandlung nach Arbeitsunfall

Umgehend nach dem Unfall sollten Sie einen Arzt (Durchgangsarzt) aufsuchen und diesem mitteilen, dass Sie sich die Verletzungen während der Arbeit zugezogen haben. Achten Sie darauf, dass der Arzt Ihre Verletzungen und Unfallhergang dokumentiert. Im Fall der Fälle kann diese Aufzeichnung bei einem Gerichtsverfahren sehr hilfreich sein.

Es ist sehr ratsam, dass Sie sich an einen Durchgangsarzt wenden und nicht an Ihren Hausarzt, denn dieser ist qualifiziert für die Aufnahme von Arbeitsunfällen und in der Unfallchirurgie. Gegebenenfalls kann die Dokumentation des Unfallhergangs durch einen Hausarzt nicht ausreichend gewertet werden.

Arbeitsunfall und Schmerzensgeld: Haben Sie Anspruch?

Es ist nur selten der Fall, dass Arbeitgeber den Unfallopfern Schmerzensgeld zahlen müssen. Damit Sie Schmerzensgeld erhalten, müssen Sie nachweisen können, dass Ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter einen bewussten Schadensfall hervorrufen wollte. Selbst bei herrschenden Sicherheitsmängeln, kann dies nicht ohne Beweise behauptet werden. Sollten Sie Beweise für Vorsätzlichkeit haben, dann wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Darf der Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall kündigen?

Oft fürchten Arbeitgeber eine Kündigung, da Sie längere Zeit ausfallen und krank sind. Leider steht einer Kündigung wenig im Wege, sodass die Angst begründet ist. Insbesondere, wenn Sie nicht mehr die gleiche Arbeitsleistung wie vor dem Unfall erbringen.

Jedoch darf Ihr Arbeitgeber Sie nur mit einem konkreten Grund kündigen. Es handelt sich um objektive Kündigungsgründe, wie zum Beispiel ein langer Arbeitsausfall, wodurch dem Arbeitgeber Verluste entstehen. Befinden Sie sich noch in der Probezeit, darf Ihr Chef Sie innerhalb von zwei Wochen kündigen.

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?

Der Arbeitsunfall ist deutlich von einer Berufskrankheit abzugrenzen. Bei Berufskrankheiten handelt es sich eher um Krankheitsbilder, welche über Jahre durch entsprechende Arbeitsbedingungen entstehen. Hierbei spielen bestimmte Faktoren, wie zum Beispiel physikalische Einwirkungen, schwere Lasten und Chemikalien, eine Rolle.

Falls Sie sich während der Arbeitszeit verletzen und sei es nur ein unscheinbarer Sturz, denken Sie an die Mitteilung des Arbeitsunfalles. Seien Sie nicht nachsichtig und gehen Sie Schritt für Schritt vor, damit Ihr Unfallversicherungsschutz nicht verfällt. Bedenken Sie, dass einige Verletzungen und Unfälle zu schnell als belanglos abgestempelt werden und Spätfolgen nicht selten sind.


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